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Dieser unabhängige Ratgeber-Inhalt der Beobachter-Edition wurde zur Onlinepublikation an Clientis lizenziert.
Erbrecht für Ehepaare
Vielen Verheirateten ist es ein grosses Anliegen, dass die hinterbliebene Seite möglichst gut versorgt ist. Wie weit Sie Ihren Ehemann, Ihre Ehefrau begünstigen können, hängt vor allem davon ab, ob Sie Kinder haben oder nicht. Doch als Erstes wird beim Tod einer verheirateten Person die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Das heisst: Das eheliche Vermögen wird nach den Regeln des Güterrechts unter den beiden Eheleuten aufgeteilt.
Die erbrechtlichen Regeln für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Haben die Partner oder Partnerinnen einen Vermögensvertrag abgeschlossen, wird auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen.
Gut zu wissen |
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Auch das Gesetz begünstigt die hinterbliebene Ehefrau, den Gatten. Er oder sie hat das Recht, die eheliche Wohnung zu Alleineigentum zu übernehmen. Der Wert des Hauses oder der Wohnung wird allerdings an die güter- und erbrechtlichen Ansprüche angerechnet. Führt dies zu einer zu grossen finanziellen Belastung, kann die hinterbliebene Seite stattdessen die Nutzniessung oder das Wohnrecht verlangen (mehr zu diesen beiden Rechten lesen Sie unter «Wohnsituation nach der Pensionierung»). |
Die güterrechtliche Teilung kommt zuerst
Wenn Sie, wie die meisten Ehepaare in der Schweiz, keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt für Sie der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird unterschieden zwischen Eigengut und Errungenschaft (siehe Kasten) und es gilt grundsätzlich: Jede Seite behält ihr Eigengut, die gemeinsam erarbeitete Errungenschaft wird geteilt.
Errungenschaftsbeteiligung und eheliches Vermögen
Jede Seite besitzt je ein Eigengut und eine Errungenschaft:
Zum Eigengut gehören:
- Persönliche Gegenstände
- Vermögen, das man in die Ehe eingebracht hat
- Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge während der Ehe
Zur Errungenschaft gehören:
- Ersparnisse aus Arbeitseinkommen, Renten, Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit, Vermögenserträgen
- Erträge des Eigenguts (Bankzinsen, Mieteinnahmen aus Liegenschaften)
Stirbt beispielsweise die Ehefrau, erhält der Witwer sein Eigengut sowie die Hälfte der beiden Errungenschaften vorab. In den Nachlass fällt die andere Hälfte der Errungenschaften sowie das Eigengut der Frau. An diesem Nachlass ist der Witwer als Erbe ebenfalls beteiligt.
Carola und Robert S. haben im Lauf ihrer Ehe zusammen 160 000 Franken gespart (Errungenschaft). Carola S. hat 60 000 Franken in die Ehe gebracht – das ist ihr Eigengut. Auch Robert S. hat Eigengut, er hat von einer Tante 40 000 Franken geerbt. Das eheliche Vermögen beträgt also 260 000 Franken. Die beiden haben einen Sohn. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Als Carola S. stirbt, wird das eheliche Vermögen folgendermassen aufgeteilt:
Carola S. | Robert S. | |
Eigengüter | Fr. 60 000.– | Fr. 40 000.– |
Je ½ Errungenschaft | Fr. 80 000.– | Fr. 80 000.– |
Nachlass Carola S. / güterrechtlicher Anteil Robert S. | Fr. 140 000.– | Fr. 120 000.– |
Da Carola S. kein Testament verfasst hat, erben der Sohn und Robert S. je die Hälfte ihres Nachlasses, also 70 000 Franken. Insgesamt erhält Robert S. 190 000 Franken.
Begünstigung für Ehepaare mit Kindern
Wenn Sie Kinder (oder Enkel) haben, muss der hinterbliebene Ehepartner den Nachlass mit diesen teilen. Die Nachkommen haben einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses (siehe Grafik unter «Nachlassplanung»). Mit einem Ehevertrag können Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin diesen Pflichtteil reduzieren, indem Sie sich gegenseitig die ganze Errungenschaft zuweisen. Besteht das eheliche Vermögen hauptsächlich aus Errungenschaft – und das ist in vielen Familien der Fall –, fällt damit kaum noch etwas in den Nachlass.
Wenn Carola und Robert S. aus dem obigen Beispiel einen Ehevertrag abgeschlossen und sich gegenseitig die ganze Errungenschaft zugewiesen haben, wird beim Tod von Carola S. folgendermassen geteilt:
Carola S. | Robert S. | |
Eigengüter | Fr. 60 000.– | Fr. 40 000.– |
Ganze Errungenschaft an den Witwer | Fr. 160 000.– | |
Nachlass Carola S. / güterrechtlicher Anteil Robert S. | Fr. 60 000.– | Fr. 200 000.– |
Wichtig |
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Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er bei einem Notar aufgesetzt und von diesem beurkundet wurde. |
Zusätzlich zu einem solchen Ehevertrag können beide Eheleute je ein Testament verfassen und darin ihre Nachkommen auf den Pflichtteil setzen (mehr zum Pflichtteil lesen Sie hier). Möglich ist es auch, alle Regelungen in einem kombinierten Ehe-/Erbvertrag festzuhalten.
Carola und Robert S. haben zusätzlich zum Ehevertrag je ein Testament verfasst, in dem sie ihren Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und sich gegenseitig die verfügbare Quote zugewendet haben. Damit erhält der Sohn vom Nachlass einen Viertel, also 15 000 Franken (Stand 2023). Robert S. erhält vom Nachlass 45 000 Franken, total also 245 000 Franken.
Eine solche Regelung entspricht dem, was viele Familien als richtig empfinden. Der hinterbliebene Elternteil soll über das gemeinsam erarbeitete Vermögen verfügen können, die Kinder sollen erst zum Zug kommen, wenn beide Eltern verstorben sind.
Gut zu wissen |
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Die Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder lassen sich nicht per Ehevertrag umgehen. Leben in Ihrer Familie Kinder aus verschiedenen Beziehungen, wird es mit dem Vererben kompliziert. Ziehen Sie einen Notar oder eine Anwältin bei, um eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten fair ist. |
Ehepaare ohne Kinder
Sind Sie verheiratet und haben Sie keine Kinder, gehören neben Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin auch Ihre Eltern zu den gesetzlichen Erben. Unternehmen Sie nichts, erhalten die Eltern einen Viertel Ihres Nachlasses. Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern aber kein Pflichtteilsrecht mehr. Das heisst, Sie können Ihren Ehemann, Ihre Gattin als Alleinerben oder Alleinerbin einsetzen. Die Formulierung lautet: «Ich setze meine Ehefrau Rita Müller als Alleinerbin meines gesamten Nachlasses ein.»
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